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 Das Baugesetzbuch - BauGB

Gesetze für die Bau- und Immobilienwirtschaft
Rechtssicherheit durch Kenntnis der Materie


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Das Baugesetzbuch BauGB - Einführung und Kurzübersicht 

 

Das Baugesetzbuch (BauGB) ist das wichtigste Gesetz des Bauplanungsrechts (Städtebaurechts).

Es ist in folgende vier Kapitel gegliedert:

.

1. Allgemeines Städtebaurecht,

2. Besonderes Städtebaurecht,

3. Sonstige Vorschriften und

4. Überleitungs- und Schlussvorschriften.

 

Im Allgemeinen Städtebaurecht sind für Bauwillige und Bauaufsichtsbehörden von besonderer Bedeutung:

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- die §§ 29 bis 38 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben und

- die §§ 14 bis 18 BauGB über Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen.

 

§ 29 Abs. 1 BauGB definiert den Begriff des Vorhabens und erklärt die §§ 30 bis 37 BauGB für anwendbar, wenn die Merkmale eines Vorhabens erfüllt sind. 

 

Das Bauplanungsrecht unterscheidet drei Gebietskategorien:

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1. die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, der die Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet abschließend regelt (§ 30 Abs. 1 BauGB), sowie in Gebieten mit Vorhaben- und Erschließungsplänen (§ 30 Abs. 2 BauGB);

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2. die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, dem sogenannten nicht beplanten bzw. unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB);

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3. die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB).

 

Eine Gemeinde kann einen Bauantrag oder ein Genehmigungsfreistellungsverfahren zum Anlass nehmen, einen bestehenden Bebauungsplan zu ändern oder einen neuen aufzustellen und von den Instrumenten der Plansicherung (Antrag auf Zurückstellung oder vorläufige Untersagung an die Bauaufsichtsbehörde nach § 15 BauGB oder Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB) Gebrauch machen.

 

Will oder muss ein Bauherr von städtebaulichen Festsetzungen eines Bebauungsplans abweichen, kann ihm bei Vorliegen der im § 31 BauGB genannten Voraussetzungen eine Ausnahme (Abs. 1) oder Befreiung (Abs. 2) erteilt werden; dazu ist aber ein gemeindliches Einvernehmen erforderlich.

 

Außerdem muss für die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung ein gesonderter schriftlicher Antrag gestellt und begründet werden (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 LBO); nur für ein normales Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO entfällt der gesonderte Antrag für eine Ausnahme (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 3 LBO).

 

Will oder muss ein Bauherr von örtlichen Bauvorschriften nach § 84 LBO abweichen, die nach § 9 Abs. 4 BauGB als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen worden sind, kann bei Vorliegen der im § 71 LBO genannten Voraussetzungen eine Abweichung zugelassen werden. Erforderlich sind ebenfalls ein gesonderter schriftlicher Antrag mit Begründung (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 LBO) und ein gemeindliches Einvernehmen (vgl. § 71 Abs. 3 LBO). Im Rahmen von Bauprüfverfahren für Vorhaben sind neben dem BauGB auch andere Bestimmungen zu beachten. Deshalb stellt § 29 Abs. 2 BauGB klar, dass die Vorschriften des Bauordnungsrechts, die unter anderem in der LBO (Landesbauordnung) verankert sind, und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt bleiben (also beachtet werden müssen).

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Das vorliegende Fachbuch enthält neben einer grundlegenden Einführung auch ein Kurzwörterbuch für die wichtigsten Begriffe aus dem Bau- und Immobilienrecht sowie die vollständigen Gesetzestexte.

 

Der Autor zählt zu den renommierten Experten der Bau- und Immobilienwirtschaft. Nach Abitur und Studium der Rechtswissenschaften zum Diplom Juristen an der Ludwig-Maximilians-Universität in München, trat er bereits früh in die Immobilienwirtschaft ein. Er war langjährig bei einem der größten Baukonzerne Europas, einer deutschen Großbank im Immobilien-Fondsmanagement sowie einem namhaften Family Office aus Süddeutschland tätig. Mit zwei nebenberuflichen Studiengängen, welche er an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie für den Regierungsbezirk Freiburg zum Immobilienwirt (Diplom VWA) und an der Deutschen Immobilien-Akademie an der Universität Freiburg zum Diplom Sachverständigen (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten, abschloss, ergänzte er seine Berufsbildung. Seine langjährigen Erfahrungen hat er zudem mit einem Aufbaustudiengang zum "Certified Real Estate Asset Manager (DIA)" dokumentiert. Weiterbildung spielt eine wichtige Rolle, deshalb engagiert er sich als Fachbuchautor immobilienwirtschaftlicher Literatur. 

 

Paul Tihor ist persönliches Mitglied der "Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e.V.", besser bekannt unter dem Kürzel "gif" sowie der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management e.V. (DVFA). Sein besonderes Interesse gilt dem Themenbereich der Nachhaltigkeit. Dies verdeutlicht er mit seinem Engagement bei der DGNB Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V.

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